Was brauche ich um ein Grundstück / Grundstücksteil
zu verkaufen? |
Grundstücksverkehr setzt das Vorhandensein von verkehrsfähigen
Flurstücken voraus. Bei dem geplanten Verkauf/Kauf eines Grundstücksteils
müssen diese Flurstücke durch Katastervermessung (Teilungsvermessung)
gebildet werden. Im Allgemeinen kann sich ein Grundstückgeschäft
mit einem Grundstücksteil in dieser Abfolge vollziehen:
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Verkäufer und Käufer lassen sich von einem Notar
einen Grundstückskaufvertrag beurkunden. In diesem Vertrag ist
unter anderem der Kaufgegenstand beschrieben. Oft ist eine Skizze
als Anlage dem Vertrag beigefügt.
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Bei dem ÖbVermIng wird eine Katastervermessung
schriftlich beantragt. Der ÖbVermIng
lässt sich vom zuständigen Kataster- und Vermessungsamt
die nötigen Vermessungsunterlagen ausfertigen.
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Nun kann der ÖbVermIng das Flurstück
zerlegen wie es im Kaufvertrag beurkundet worden ist. Dazu wird
der ÖbVermIng die bestehenden Flurstücksgrenzen
vor Ort aufsuchen oder gegebenenfalls ermitteln. Dann werden die
neuen Flurstücksgrenzen ermittelt
und deren Abmarkungen eingebracht.
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Bei dem in der Folge stattfindenden Grenztermin werden die Beteiligten
über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichtet, es werden
die notwendigen Anerkennungserklärungen abgegeben und die Abmarkung
der Flurstücksgrenzen bekanntgegeben.
Es wird durch den ÖbVermIng eine Grenzniederschrift
aufgenommen.
Sie bekommen vom ÖbVermIng einen Gebührenbescheid
über die Vermessungskosten.
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Nach dem Ablauf der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsfristen
wird die vom ÖbVermIng angefertigte Vermessungsschrift
an das zuständige Kataster- und
Vermessungsamt übergeben. Das Kataster-
und Vermessungsamt übernimmt die Vermessungsschrift in das
Liegenschaftskataster. Es entstehen neue
Flurstücke. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich
noch nichts. Die Beteiligten werden über
die erfolgte Fortführung mit einer Fortführungsmitteilung
informiert.
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Der beurkundende Notar stellt nach Vorliegen der Fortführungsmitteilung
die Übereinstimmung des Vermessungsergebnisses mit dem Vertragsgegenstand
fest (Identitätsbescheinigung) und
veranlasst beim zuständigen Grundbuchamt die grundbuchliche
Umschreibung der Flurstücke.
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