Grundbuchamt
Das Grundbuchamt führt das Grundbuch.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht)
sind ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (§
905 BGB) und werden im Grundbuch registriert.
Grundbuchamt ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück
gelegen ist. Sämtliche Grundstücke unterliegen dem Grundbuchzwang,
d.h. sie müssen im Grundbuch eingetragen
werden.
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, darf in das betreffende
Grundbuch Einsicht nehmen (z. B. Käufer). Notare
sind von der Darlegung eines berechtigten Interesses befreit.
Die zum Grundbuch eingereichten Urkunden und
Verfügungen des Grundbuchamtes werden in Grundbuchakten zusammengefasst;
für jedes selbständige Grundstück wird ein gesondertes
Grundbuchblatt angelegt. Es erhält eine
laufende Nummer und wird mit anderen Grundbuchblättern des gleichen
Bezirks in einem Band zusammengefasst. Grundsätzlich ist zu beachten,
dass das Grundbuchamt nur auf Antrag tätig wird.
Kataster- und Vermessungsamt
Das Kataster- und Vermessungsamt ist für die Einrichtung, Führung
und Fortführung des Liegenschaftskatasters
mit dem Liegenschaftsbuch und der Liegenschaftskarte
zuständig.
Alle Flurstücke der jeweiligen Landkreise
sind hier verzeichnet.
Für alle Vermessungen im Landkreis werden durch das Kataster- und
Vermessungsamt die Grundlagen bereitgestellt. Das sind Koordinaten der
Aufnahmepunkte und Höhe der Höhenanschlusspunkte, aber auch
die Fortführungsrisse aller Liegenschaftsvermessungen.
Im Kataster- und Vermessungsamt ist die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
für Grundstückswerte tätig. Hier wird die Kaufpreissammlung
geführt, welche die Grundlage für die Grundstückswertermittlung,
die Bodenrichtwertkarte und den Grundstücksmarktbericht ist.
Bauamt
Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis, kreisfreie Städte)
ist zuständig für die Überwachung und Einhaltung öffentlich-rechtlicher
Bauvorschriften im Baugenehmigungsverfahren. Im Vordergrund steht die
Bausicherheit, aber auch die Baugestaltung. Maßgebliche Rechtsgrundlage
des Bauordnungsrechts sind die Landesbauordnungen und die eingeführten
technischen Baubestimmungen.
Der Bauantrag ist Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren. Der
Bauantrag wird in dreifacher Ausfertigung mit entsprechenden Anlagen
und Unterschriften des Bauherren und des Architekten bei der Baubehörde
eingereicht. Er umfasst in der Regel das Antragsformular, die Baubeschreibung,
einen amtlichen Lageplan, die Bauzeichnungen (Ansichten, Schnitte, Grundrisse),
die statische Berechnung, den Entwässerungsplan und den Freiflächenplan
mit Anordnung des Kfz-Stellplatzes.
Die Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis zur Durchführung
der Baumaßnahme. Sie ist zwingend erforderlich. Beim vereinfachten
Genehmigungsverfahren gilt die Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen
als erteilt, wenn die Behörde innerhalb einer festgelegten Frist
nicht widersprochen hat.
Ein Baubeginn ist erst nach Erteilung der Baugenehmigung gestattet.
Eine Teilgenehmigung ermöglicht ggf. einen vorzeitigen Beginn.
Dabei ist zu beachten, dass eine Baugenehmigung nach einer bestimmten
Zeit ihre Gültigkeit verliert, auch wenn mit dem Bau nicht begonnen
wird. Eine Abweichung von genehmigten Plänen bedarf der erneuten
Zustimmung der Behörde. Baubeginn und ausführende Firma sind
der Baubehörde zu melden.
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