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A |
- Abmarkung
- Die Abmarkung ist ein Verwaltungsakt,
bei dem eine Grundstücksgrenze in der Örtlichkeit kenntlich gemacht
wird. Das erfolgt in der Regel durch Setzen von Grenzsteinen. Nach
erfolgter Abmarkung ist ein Grenztermin
unerlässlich.
- Absteckung
- Die Absteckung ist die Übertragung eines geplanten Objektes in
die Örtlichkeit.
Dabei unterscheidet man zwei Etappen.
- Die Grobabsteckung ist nötig um Erdarbeiten und Baufeldräumung
durchführen zu können. Die Objektpunkte werden dabei
durch Pfähle vermarkt.
- Die Feinabsteckung ist die Übertragung der Objektpunkte
in die Örtlichkeit. Es werden Genauigkeiten von wenigen Millimetern
erreicht. Oft wird die Feinabsteckung auf Schnurgerüsten ausgeführt
und mit Schrauben oder Nägeln vermarkt.
- Amtlicher Lageplan
- Gemäß § 2 der Verordnung über Bauvorlagen im
bauaufsichtlichen Verfahren vom 19.12.1997 stellt der amtliche Lageplan
Tatbestände an Grund und Boden dar. Er ist Grundlage für
das Baugenehmigungsverfahren. Der amtliche Lageplan ist in seinen
Hauptinhalten öffentliche Urkunde und
trifft rechtssichere Aussagen zu den Grundstücksgrenzen. Er dient
zur Einhaltung von Normen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
im Bauantragsverfahren. Außerdem dient er dem Schutz nachbarschaftlicher
Interessen an Eigentum, an Grund und Boden.
Der amtliche Lageplan ist von hoher Genauigkeit und kann dem Objektplaner
als Planungsgrundlage dienen.
- Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB)
- Mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung wird das Liegenschaftsbuch
automatisch geführt. Es ist ein Verzeichnis der Flurstücke
mit Angaben über:
- Zugehörigkeit zu Land, Gemeinde und Flur
- katastertechnische Bezeichnung
- Gebäude
- Hinweise auf strittige Grenzen
- Flächengröße
- Lagebereich
- Nutzungsart
- Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens
- Angaben über den Eigentümer, Erbbauberechtigten usw.
- die Buchungsstelle im Grundbuch
- Hinweise auf Bodenordnungsverfahren, Verfügungsbeschränkungen
u.ä.
- Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)
- Derzeit wird daran gearbeitet, die Liegenschaftskarte
blattschnittlos auf elektronischem Datenträger automatisiert zu
führen. Die ALK ist die visuelle Darstellung der Flurstücke
und Gebäude in ihrer Lage, Größe und Bezeichnung.
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B |
- Baulast
- Zu einer Baulast unterwirft sich ein Grundstückseigentümer
freiwillig zugunsten eines Nachbarn. Baulasten werden in das Grundbuch,
Abteilung II eingetragen.
- BbgBO
- Die Brandenburgische Bauordnung regelt unter anderem wie gebaut
werden kann, welche Bauvorhaben genehmigungsbedürftig oder auch
genehmigungsfrei sind, wann ein Bauantrag gestellt werden muss oder
eine Bauanzeige ausreicht.
- Besitz
- Der Besitz stellt die tatsächliche Gewalt über eine Sache
( Grundstück) dar, z.B. Nutzer, Pächter,
Inhaber. In der Regel fällt Besitz und Eigentum
in einer Person zusammen.
- Bescheinigung
- Gemäß § 68 BbgBO ist der Bauherr verpflichtet, spätestens
14 Tage nach Baubeginn die Lage und Höhe der baulichen Anlage,
zur Prüfung für das Bauamt
einmessen zu lassen.
- Beteiligte
- Beteiligte sind, deren rechtliche Interessen in einem Verfahren
betroffen sind.
Bei einer Liegenschaftsvermessung sind das
der Eigentümer des vermessenen Grundstückes
und die Grundstücksnachbarn.
- Beurkundung
- Hierbei handelt es sich um die Aufnahme einer Niederschrift über
die von den Beteiligten abgegebenen rechtsgeschäftlichen
Erklärungen.
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C |
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D
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E
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- Eigentum/ Eigentümer
- Das Eigentum stellt die allseitige rechtliche Gewalt über eine
Sache (Grundstück) dar. In der Regel
fällt Eigentum und Besitz in einer
Person zusammen.
- Einmessung
- Hier handelt es sich um die vermessungstechnische Erfassung eines
Objektes in seiner Lage und Höhe.
- Einmessungsbescheinigung
- Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage und
ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten
Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde
binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung
eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2
kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer
nach § 15 des Vermessungs- u. Liegenschaftsgesetzes durchgeführten
Einmessung beruht.
- Erbbaurecht/Erbbauberechtigte
- Das Erbbaurecht ist ein veräußerliches und vererbliches
Recht einer Person, auf dem belasteten Grundstück
ein Bauwerk zu errichten. Es ist zeitlich begrenzt.
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F |
- Flur
- Als Flur wird eine geografisch zusammengehörige Anzahl von
Flurstücken bezeichnet. Die Flur wird in ihrer Gesamtheit auf
einer Flurkarte (Liegenschaftskarte) dargestellt.
- Flurstück
- Gemäß § 11 Gesetz über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg
vom 28.11.1991 ist das Flurstück ein begrenzter Teil der Erdoberfläche,
der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt
wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.
- Fortführungsmitteilung
- Änderungen der Eintragungen im Liegenschaftskataster
werden dem Eigentümer des betroffenen
Grundstücks durch die Fortführungsmitteilung
bekannt gegeben.
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G |
- Gebäudeeinmessungspflicht
- Gemäß § 15(2) Gesetz über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg
hat der jeweilige Eigentümer, Erbbauberechtigte
oder Nutzer auf seine Kosten das errichtete Gebäude oder Gebäudeteil
durch eine dazu berechtigte Vermessungsstelle
einmessen zu lassen
- Gebührenbescheid
- Der Gebührenbescheid ist die Festsetzung einer Behörde
über die Höhe der Gebühr. Für hoheitliche Tätigkeiten
im Beriech des Vermessungswesens werden die anfallenden Kosten nach
Abschluss der Amtshandlung in einem Gebührenbescheid festgesetzt.
Die Gebühre- u. Kostenordnung für das Kataster- u. Vermessungswesen
im Land Brandenburg regelt einheitlich die Höhe der Gebühr
für die jeweiligen Amtshandlungen.
- Gemarkung
- Die Gemarkung ist ein Katasterbezirk, der eine örtliche zusammenhängende
Gruppe von Fluren einer Gemeinde umfasst.
- Geobasisinformationssystem
- Das Geobasisinformationssystem ist ein amtliches, raumbezogenes
Informationssystem. Es ist einer ständigen Wandlung und Laufendhaltung
unterworfen. Grundlage für das Geobasisinformationssystem bildet
hierbei die automatisierte Liegenschaftskarte
(ALK) und das automatisierte Liegenschaftsbuch
(ALB). Es beinhaltet auch Informationen über die Topografie.
- Grenzbescheinigung
- Eine Grenzbescheinigung dient als Nachweis darüber, auf welchen
Flurstücken ein Gebäude errichtet
ist und ob Grenzüberbauungen vorhanden sind.
- Grenzfeststellung
- Mit einer Grenzfeststellung wird erstmalig der örtliche Verlauf
einer bestehenden oder einer neu zu bildenden Grenze bei Anerkennung
durch die Beteiligten ermittelt.
- Grenzniederschrift
- Bei einem Grenztermin wird eine Grenzniederschrift
aufgenommen. Sie enthält den Hergang des Grenztermins, das Ergebnis
der Grenzuntersuchung, den Umfang der Grenzfeststellung und der Abmarkung.
Die Grenzniederschrift wird den Beteiligten
vorgelesen, Die Beteiligten genehmigen den Inhalt der Grenzniederschrift
durch ihre Unterschrift. Durch die Unterschrift des Verhandlungsführers
(ÖbVermIng) wird die Grenzniederschrift
zur öffentlichen Urkunde.
- Grenztermin
- Der Grenztermin wird den Beteiligten in
geeigneter Form bekanntgegeben.
Den Beteiligten wird in einem Grenztermin Gelegenheit gegeben, sich
über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen
und die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen
abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung
ihrer Flurstücksgrenzen angezeigt. Es wird eine öffentlich
rechtliche Urkunde, die Grenzniederschrift,
aufgenommen.
- Grundbuch
- Als öffentliches Buch wird das Grundbuch beim zuständigen
Amtsgericht geführt. Es hat die Aufgabe, das Eigentum
an einem Grundstück zu sichern. Die
Grundstücksbelastungen werden im Grundbuch urkundlich festgeschrieben.
- Grundbuchblatt
- Es besteht aus dem Bestandverzeichnis und den drei Abteilungen.
Die Abteilung I enthält den Namen des Eigentümers.
In der Abteilung II sind alle Belastungen des Grundstückes
mit Ausnahme der in der Abteilung III aufgeführten Grundpfandrechte
nachgewiesen.
- Grundstück
- Das Grundstück ist ein örtlich zusammenhängendes
wirtschaftlich und
rechtlich einheitlicher Teil der Erdoberfläche. Ein Grundstück
kann aus mehreren Flurstücken bestehen.
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H |
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I |
- Identitätsbescheinigung
- Mit der Identitätsbescheinigung wird bestätigt, dass das
bereits in einem notariellen Vertrag verhandelte Grundstück
tatsächlich der Gegenstand ist, der verkauft, beliehen oder belastet
werden soll. Der Notar fordert diese Erklärung
zur Rechtssicherheit des Begünstigten an.
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J |
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K |
- Katasternachweis
- Der Katasternachweis ist die Darstellung der Flurstücksgrenzen
in der Flurkarte und im Katasterzahlenwerk.
- Katasterzahlenwerk
- Das Katasterzahlenwerk ist Bestandteil des Katasternachweises
und es besteht aus der Sammlung aller bei der Vermessung der Flurstücke
angefertigten Vermessungsschriften.
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L |
- Liegenschaftsbuch
- Das Liegenschaftsbuch ist das öffentliche Verzeichnis der Flurstücke
mit ihrer Bezeichnung, Beschreibung und Angabe zum Eigentümer.
Siehe auch (ALB).
- Liegenschaftskarte
- In der Liegenschaftskarte (Flurkarte) werden die Flurstücke
einer Flur zu einem bestimmten Maßstab
dargestellt. Siehe auch (ALK).
- Liegenschaftskataster
- Das Liegenschaftskataster ist das von der Vermessungs- und Katasterbehörde
geführte öffentliche Register. In ihm sind alle Liegenschaften
( Flurstücke und Gebäude) so nachzuweisen und zu beschreiben,
dass es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der
Wirtschaft gerecht wird.
- Liegenschaftsvermessung
- Die Liegenschaftsvermessung wird von der Vermessungsstelle ausgeführt.
Sie ist die vermessungstechnische Aufnahme von Flurstücken
und Gebäuden zur Fortführung des Liegenschaftskatasters.
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M |
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N |
- Notar
- Ihre Haupttätigkeit ist die Beurkundung
von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften
und Abschriften. Für die Ausübung erhalten sie ein Dienstsiegel
und –stempel. Des Weiteren sind sie verpflichtet, ihre Klienten
zu betreuen und in juristischen Fragen zu beraten. Ohne triftigen
Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern.
- Nutzungsart
- Für jedes Flurstück und Teile
davon wird im Liegenschaftskataster die tatsächliche
in der Örtlichkeit offensichtliche Nutzung nachgewiesen.
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O |
- Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVermIng)
- Ein ÖbVermIng ist ein freiberuflich tätiger Vermessungsingenieur,
der aufgrund einer staatlichen Bestellung zur öffentlich-rechtlichen
Vermessungstätigkeit (Liegenschaftsvermessung)
zugelassen ist. Er steht unter Aufsicht des Landesvermessungsamtes.
- Öffentliche Urkunde
- Dies ist eine Urkunde, die von einer Urkunde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse
oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb
des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen
Form aufgenommen ist.
Vgl. § 415 Zivilordnung
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P |
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Q |
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R |
- Rechtsbehelfsfristen
- Bei einem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt beträgt die
Frist einen Monat, wenn der Verwaltungsakt
eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ansonsten beträgt die
Frist ein Jahr (§ 70 VwGO).
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S |
- Schlussvermessung
- Schlussvermessungen sind Zerlegungsvermessungen
zur Bildung neuer Strassen, Brücken- oder Wasserlaufgrundstücken
bzw. zur Festlegung und Vermarkung der alten Grundstücksgrenzen
bei Erneuerungsmaßnahmen.
- Sonderung
- Die Sonderung ist die Zerlegung eines
Flurstückes ohne örtliche Vermessung
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T |
- Teilung
- Die Teilung eines Grundstückes erfolgt
im Grundbuch. Sie bedarf der Erklärung
des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt,
dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben
und als selbstständiges Grundstück eingetragen werden soll.
In der Regel ist dazu eine Liegenschaftsvermessung
(Zerlegung) notwendig.
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U |
- Unschädlichkeitszeugnis
- Die Katasterbehörde bescheinigt hiermit auf Antrag, dass ein
abgeschriebener Grundstücksteil von den im Grundbuch
eingetragenen Belastungen und Rechten frei wird und diese Freistellung
für den Begünstigten unschädlich ist.
- Urkunde
- Sie ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet
und bestimmt ist, eine Tatsache im Rechtsverkehr zu beweisen und die
einen bestimmten Aussteller benennt oder doch wenigstens für
die Beteiligten erkennen lässt.
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V |
- Vereinigung
- Mehrere Grundstücke werden zu einem Grundstück
vereinigt. Die Vereinigung erfolgt auf Antrag des Eigentümers
im Grundbuch.
- Vermessungsstelle
- Eine Vermessungsstelle ist eine Behörde oder Person, die aufgrund
der Gesetzgebung berechtigt ist, Liegenschaftsvermessungen
durchzuführen. Das dürfen das Kataster- und Vermessungsamt
oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
sein.
- Vermessungsantrag
- Jede Liegenschaftsvermessung wird auf
Antrag ausgeführt. Dieser Antrag kann vom Eigentümer
selbst, von einem Nutzungsberechtigtem oder von einem Bevollmächtigtem
gestellt werden. Die Auslösung eines Vermessungsantrages hat
in jedem Fall Gebühren zur Folge, die einerseits an den ÖbVermIng
zu entrichten sind andererseits aber auch von weiteren Behörden
eingefordert werden.
- Vermessungsriss
- Bei jeder Liegenschaftsvermessung wird ein
Vermessungsriss angefertigt. In Ihm werden die Tatbestände an Grund
und Boden und die geometrische Form und Lage dokumentiert. Er ist ein
Beweismittel das zur Rekonstruktion der Flurstücksgrenzen dient.
Ein Vermessungsriss wird im Kataster-
und Vermessungsamt aufbewahrt und steht allen Vermessungsstellen
zur Verfügung.
- Vermessungsschrift
- Die Vermessungsschrift wird von der Vermessungsstelle
bei jeder Liegenschaftsvermessung angefertigt.
Sie enthält die Grenzniederschrift, die
durch die Vermessungsstelle angefertigten Vermessungsrisse
und die für die Fortführung nötigen
Anträge.
- Vermessungsunterlagen
- Die Vermessungsunterlagen werden vom zuständigen Kataster- und
Vermessungsamt ausgefertigt. Sie setzen sich aus dem Festpunktnachweis,
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und
der Liegenschaftskarte sowie Auszüge
aus dem Katasterzahlenwerk zusammen. Die Ausfertigung
der Vermessungsunterlagen erfolgt auf Antrag des ÖbVermIng
und ist Gebührenpflichtig.
- Verwaltungsakt
- Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder hoheitliche
Maßnahme, einer Behörde, zur Regelung eines Einzelfalls,
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes, mit Rechtswirkung nach
außen.
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W |
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X |
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Y |
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Z |
- Zerlegung
- Im Liegenschaftskataster wird ein Flurstück
in mindestens zwei Flurstücke zerlegt. Eine rechtsändernde
Wirkung geht hiervon nicht aus.
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