Gebäudeeinmessung? Was bekomme ich dafür?

Gebäude sind, als wesentliche und dabei besonders wertrelevante Bestandteile des
Grundstücks, Liegenschaften im Sinne des Liegenschafts- und Katasterrechts. Da die Gebäude entsprechend ihrer Bedeutung ein zentraler Bestandteil des Geobasisinformationssystems sind, muss der Gebäudebestand vollständig und aktuell geführt werden.
Nach dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz (VermLiegG) ist der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte verpflichtet, ein Gebäude auf seine Kosten einmessen zu lassen.

  1. Beantragen Sie die Gebäudeeinmessung beim ÖbVermIng. Nach Vorliegen der Vermessungsunterlagen des Kataster- und Vermessungsamtes kann der ÖbVermIng tätig werden.

  2. Es wird die Gebäudeeinmessung auf Ihrem Grundstück vorgenommen. Der ÖbVermIng fertigt eine Vermessungsschrift an und reicht sie an das Kataster- und Vermessungsamt zu Übernahme in das Liegenschaftskataster ein.

  3. Sie bekommen vom ÖbVermIng einen Gebührenbescheid über die Vermessungskosten

  4. Vom Kataster- und Vermessungsamt erhalten Sie die Fortführungsmitteilung in der ihnen die Veränderungen an Ihrem Flurstück bekanntgegeben werden