Was brauche ich um ein Grundstück / Grundstücksteil zu verkaufen?

Grundstücksverkehr setzt das Vorhandensein von verkehrsfähigen Flurstücken voraus. Bei dem geplanten Verkauf/Kauf eines Grundstücksteils müssen diese Flurstücke durch Katastervermessung (Teilungsvermessung) gebildet werden. Im Allgemeinen kann sich ein Grundstückgeschäft mit einem Grundstücksteil in dieser Abfolge vollziehen:

  1. Verkäufer und Käufer lassen sich von einem Notar einen Grundstückskaufvertrag beurkunden. In diesem Vertrag ist unter anderem der Kaufgegenstand beschrieben. Oft ist eine Skizze als Anlage dem Vertrag beigefügt.

  2. Bei dem ÖbVermIng wird eine Katastervermessung schriftlich beantragt. Der ÖbVermIng lässt sich vom zuständigen Kataster- und Vermessungsamt die nötigen Vermessungsunterlagen ausfertigen.

  3. Nun kann der ÖbVermIng das Flurstück zerlegen wie es im Kaufvertrag beurkundet worden ist. Dazu wird der ÖbVermIng die bestehenden Flurstücksgrenzen vor Ort aufsuchen oder gegebenenfalls ermitteln. Dann werden die neuen Flurstücksgrenzen ermittelt und deren Abmarkungen eingebracht.

  4. Bei dem in der Folge stattfindenden Grenztermin werden die Beteiligten über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichtet, es werden die notwendigen Anerkennungserklärungen abgegeben und die Abmarkung der Flurstücksgrenzen bekanntgegeben. Es wird durch den ÖbVermIng eine Grenzniederschrift aufgenommen.

  5. Sie bekommen vom ÖbVermIng einen Gebührenbescheid über die Vermessungskosten.

  6. Nach dem Ablauf der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsfristen wird die vom ÖbVermIng angefertigte Vermessungsschrift an das zuständige Kataster- und Vermessungsamt übergeben. Das Kataster- und Vermessungsamt übernimmt die Vermessungsschrift in das Liegenschaftskataster. Es entstehen neue Flurstücke. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich noch nichts. Die Beteiligten werden über die erfolgte Fortführung mit einer Fortführungsmitteilung informiert.

  7. Der beurkundende Notar stellt nach Vorliegen der Fortführungsmitteilung die Übereinstimmung des Vermessungsergebnisses mit dem Vertragsgegenstand fest (Identitätsbescheinigung) und veranlasst beim zuständigen Grundbuchamt die grundbuchliche Umschreibung der Flurstücke.