Was brauche ich um ein Grundstück / Grundstücksteil 
        zu verkaufen? | 
  
   
    Grundstücksverkehr setzt das Vorhandensein von verkehrsfähigen 
          Flurstücken voraus. Bei dem geplanten Verkauf/Kauf eines Grundstücksteils 
          müssen diese Flurstücke durch Katastervermessung (Teilungsvermessung) 
          gebildet werden. Im Allgemeinen kann sich ein Grundstückgeschäft 
          mit einem Grundstücksteil in dieser Abfolge vollziehen: 
      
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 Verkäufer und Käufer lassen sich von einem Notar 
            einen Grundstückskaufvertrag beurkunden. In diesem Vertrag ist 
            unter anderem der Kaufgegenstand beschrieben. Oft ist eine Skizze 
            als Anlage dem Vertrag beigefügt. 
         
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 Bei dem ÖbVermIng wird eine Katastervermessung 
            schriftlich beantragt. Der ÖbVermIng 
            lässt sich vom zuständigen Kataster- und Vermessungsamt 
            die nötigen Vermessungsunterlagen ausfertigen.  
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Nun kann der ÖbVermIng das Flurstück 
              zerlegen wie es im Kaufvertrag beurkundet worden ist. Dazu wird 
              der ÖbVermIng die bestehenden Flurstücksgrenzen 
              vor Ort aufsuchen oder gegebenenfalls ermitteln. Dann werden die 
              neuen Flurstücksgrenzen ermittelt 
              und deren Abmarkungen eingebracht. 
           
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 Bei dem in der Folge stattfindenden Grenztermin werden die Beteiligten 
            über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichtet, es werden 
            die notwendigen Anerkennungserklärungen abgegeben und die Abmarkung 
            der Flurstücksgrenzen bekanntgegeben. 
            Es wird durch den ÖbVermIng eine Grenzniederschrift 
            aufgenommen.  
         Sie bekommen vom ÖbVermIng einen Gebührenbescheid 
          über die Vermessungskosten.  
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 Nach dem Ablauf der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsfristen 
            wird die vom ÖbVermIng angefertigte Vermessungsschrift 
            an das zuständige Kataster- und 
            Vermessungsamt übergeben. Das Kataster- 
            und Vermessungsamt übernimmt die Vermessungsschrift in das 
            Liegenschaftskataster. Es entstehen neue 
            Flurstücke. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich 
            noch nichts. Die Beteiligten werden über 
            die erfolgte Fortführung mit einer Fortführungsmitteilung 
            informiert. 
         
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 Der beurkundende Notar stellt nach Vorliegen der Fortführungsmitteilung 
              die Übereinstimmung des Vermessungsergebnisses mit dem Vertragsgegenstand 
              fest (Identitätsbescheinigung) und 
              veranlasst beim zuständigen Grundbuchamt die grundbuchliche 
              Umschreibung der Flurstücke. 
           
         
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